1. NAME, SITZ UND ZWECK
1.1 Die Holzkorporation Oberwinterthur (HKOW) mit Sitz in Winterthur ist eine privatrechtliche Körperschaft mit Teilrechten im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB, in Verbindung mit den §§ 49 - 56 des Einführungsgesetzes zum ZGB. Sie wurde am 14. November 1832 gegründet worden und umfasst die im Grundbuch eingetragenen Waldungen und Grundstücke im Andelbach bei Ricketwil und im Lindberg bei Oberwinterthur. Die Korporation gewährleistet die in der Kaufurkunde vom 14. November 1832 vorgeschriebene Abtretungsbestimmung durch den „Finanzrath des Löblichen Standes Zürich“, wonach die Waldungen zu allen Zeiten ein unteilbares Ganzes bleiben sollen.
1.2 Die Korporation bezweckt im Rahmen der forstgesetzlichen Bestimmungen die gute Pflege und nachhaltige, vorteilhafte Bewirtschaftung ihrer Waldungen und übrigen Vermögenswerte. Sie kann dazu ihre Tätigkeit auf zusätzliche wirtschaftliche Aktivitäten ausweiten.
2. MITGLIEDSCHAFT
2.1 Mitglieder der Korporation sind die Teilrechtseigentümer. Die Teilrechte werden im Grundbuch (Teilrechtsverzeichnis) wie Grundstücke behandelt, und es gelten für sie die gleichen gesetzlichen Bestimmungen.
2.2 Jeder stimmberechtigte Teilrechtsbesitzer ist verpflichtet, eine Wahl in die Geschäftsleitung oder als Revisor für eine Amtsdauer von 4 Jahren anzunehmen.
2.3 Die gegenwärtig im Grundbuch eingetragenen Teilrechte dürfen nicht weiter unterteilt werden. Die Teilrechte sind verkäuflich, vererblich sowie verpfändbar.
2.4 Die Korporation besitzt bei jedem Verkauf von Teilrechten ein Vorkaufsrecht. Bei Übergang von Teilrechten an direkte Nachkommen bisheriger Teilrechtsbesitzer ist die Ausübung des Vorkaufsrechtes ausgeschlossen.
2.5 Für Verbindlichkeiten der Korporation haftet ausschliesslich das Korporationsvermögen.
3. DIE ORGANE DER KORPORATION
Die Korporationsversammlung
3.1 Die Eigentümer der Teilrechte bilden die Korporationsversammlung. Die ordentliche Korporationsversammlung wird jährlich einmal durch die Geschäftsleitung einberufen. Sie findet spätestens 2 Monate nach Abschluss des Forstjahres statt, das vom 1. September bis 31. August dauert. Ausserordentliche Korporationsversammlungen werden auf Verlangen von Eigentümern von mindestens einem Fünftel der Teilrechte innert zwei Monaten durch die Geschäftsleitung einberufen. Gesuche um Einberufung einer ausserordentlichen Korporationsversammlung sind dem Präsidenten der Korporation schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände sowie der beauftragten Berichterstatter einzureichen. Das Recht zur Einberufung einer ausserordentlichen Korporationsversammlung steht auch der Geschäftsleitung zu.
3.2 Die Einladungen zu Versammlungen sind unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich zu versenden.
3.3 Anträge von Mitgliedern zu Handen der Korporationsversammlung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
3.4 Stimmberechtigt ist jeder handlungsfähige Teilrechtsbesitzer. Stellvertretung ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Stellvertretung in der eigenen Familie ist ohne Formalitäten gestattet. Der Stellvertreter muss nicht Mitglied sein.
3.5 Es wird nach Teilrechten gestimmt. Jedem vollen Teilrecht stehen zwei Stimmen, jedem halben Teilrecht eine Stimme zu. Niemand darf bei einer Abstimmung in der Versammlung mehr als einen Achtel sämtlicher Teilrechte vertreten.
3.6 Die Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen, und es entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte. Auf Verlangen eines Viertels der in der Versammlung vertretenen Teilrechte findet geheime Wahl/Abstimmung statt.
3.7 Für Statutenänderungen ist das Mehr von 2/3 der in der Versammlung vertretenen Teilrechte erforderlich.
3.8 Die Beschlüsse der Korporationsversammlung sind für alle Teilrechtseigentümer verbindlich. Rechtsmittel sind beim ordentlichen Richter anhängig zu machen.
3.9 Die Korporationsversammlung wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung und aus deren Mitte den Präsidenten sowie die zwei Rechnungsrevisoren und die Stimmenzähler. Die Wahlen der Geschäftsleitung und der Revisoren finden alle 4 Jahre statt.
3.10 Der Korporationsversammlung steht die Aufsicht über die Geschäftsleitung sowie die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zu:
3.10.1 Statutenänderungen
3.10.2 Festlegung der An- und Verkaufspolitik von Grundeigentum
3.10.3 Bestellung von dinglichen Rechten
3.10.4 Beschlussfassung betreffend Mitgliedschaft bei einem Forstrevier oder in einem Waldverband
3.10.5 Genehmigung der Rechnung und des Jahresberichtes sowie Abnahme des Revisorenberichtes
3.10.6 Genehmigung des Budgets
3.10.7 Festlegung der Entschädigung der Geschäftsleitung und der Revisoren
3.10.8 Beschlussfassung über Anträge der Geschäftsleitung.
3.11 Für das Verfahren an den Korporationsversammlungen gelten sinngemäss die sich auf Gemeindeversammlungen beziehenden Vorschriften des Kantonalen Gemeindegesetzes und des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen.
Die Geschäftsleitung
3.12 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten sowie zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
3.13 Für Mitglieder, die während der Amtsdauer ausscheiden, ist an der nächsten Korporationsversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
3.14 Die Geschäftsleitung ist das leitende Organ der Holzkorporation. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht der Korporationsversammlung übertragen sind. Sie verwaltet und bewirtschaftet das Korporationsgut, formuliert und erteilt Leistungsaufträge für die Bewirtschaftung und vollzieht die Anordnungen der Forstbehörden.
3.15 Der Präsident leitet die Korporationsversammlung sowie die Sitzungen der Geschäftsleitung und vertritt die Korporation nach aussen.
3.16 Der Verwalter besorgt das gesamte Rechnungswesen. Die Geschäftsleitung kann vom Verwalter eine Real- oder Personalkaution (Amtsbürgschaft) verlangen, deren Höhe von der Geschäftsleitung festgesetzt wird. Allfällige Kosten trägt die Korporation.
3.17 Der Aktuar führt die Protokolle über die Verhandlungen der Korporationsversammlung und die Sitzungen der Geschäftsleitung.
3.18 Die Zeichnungsberechtigung ist wie folgt geregelt:
3.18.1 Für den Zahlungsverkehr: Präsident oder Verwalter mit Einzelunterschrift
3.18.2 In allen übrigen Fällen zeichnen der Präsident oder dessen Stellvertreter je zu Zweien zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung rechtsverbindlich.
Die Rechnungsrevisoren
3.19 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und die Jahresrechnung und stellen der Korporationsversammlung Antrag über die Abnahme der Rechnung. In besonders wichtigen Angelegenheiten der Korporation werden sie von der Geschäftsleitung zur Beratung zugezogen.
4. BEWIRTSCHAFTUNG, NUTZUNG UND VERWALTUNG DES KORPORATIONSGUTES
4.1 Für die Bewirtschaftung und Nutzung der Waldungen sind die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, die Richtlinien für die Aufgaben im kommunalen Forstdienst und für die Zusammenarbeit mit Behörden und Waldeigentümern sowie der Anordnungen der Forstbehörden massgebend.
4.2 Zusätzliche wirtschaftliche Aktivitäten sollen dazu dienen, das Überleben der Korporation als selbständige Körperschaft zu gewährleisten.
4.3 Die Geschäftsleitung lässt die nach dem forstlichen Betriebsplan erforderlichen Arbeiten zweckmässig ausführen.
5. 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
5.1 Diese Statuten treten am 1. November 2000 in Kraft. Damit sind die bisherigen Statuten aufgehoben.
Die Korporationsversammlung hat diese Statuten am 27. Oktober 2000
einstimmig angenommen.
Im Namen der Holzkorporation Oberwinterthur:
Der Präsident: Emil Zehnder
Der Aktuar: Walter Steinmann