Willkommen im Wald der Holzkorporation Oberwinterthur
1. Unser Engagement
Wir freuen uns, dass Sie unseren Wald besuchen. Er steht im Eigentum der Holzkorporation Oberwinterthur, die ihn seit 1832 bewirtschaftet: in guten wie in schwierigen Zeiten. Der Besitz der Holzkorporation gliedert sich in 174.5 Teilrechte. Teilrechtsbesitzende sind vorwiegend Privatpersonen, die Freude am Wald haben und gerne einen Beitrag zu seiner Erhaltung leisten. Ein finanzieller Gewinn lässt sich mit Wald kaum mehr erzielen. Wald kostet. Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt ist der Wald, sowohl der Privatwald wie der Wald im Eigentum von Stadt und Kanton, als Erholungsraum von grosser Bedeutung.
2. Ihre Rechte als Besuchende
Das Betreten des Waldes ist jedermann in ortsüblichem Umfang gestattet. Gestattet ist auch die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen in ortsüblichem Umfang. Bei Bedarf können die Behörden einschränkende Regelungen erlassen. Radfahren und Reiten im Wald sind nur auf Forststrassen und befestigten Wegen erlaubt. Abseits der Wege (inkl. Trampelpfade und Pflegeschneisen) gilt auch ein allgemeines Reit- und Radfahrverbot, auch für Biker! Hunde sind in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten. Vom 1. April bis zum 31. Juli gilt im Wald und am Waldrand (bis 50 m vom Wald) saisonal Leinenpflicht.
Wer ein Feuer machen will, zu nutzt am besten die eingerichteten Feuerstellen und sammelt das Holz selbst: Wer unberechtigterweise aufbereitetes Holz verwendet, begeht Diebstahl. Wer ausserhalb der Feuerstellen ein Feuer entfacht, hat besondere Vorsicht walten zu lassen (Abstand zu Bäumen und Unterholz mind. 5 m, Boden im Umkreis von mind. 3 m von Laub, Gras, Reisig gereinigt; moderate Feuergrösse, Feuer stets beaufsichtigen, Feuer vor dem Weggehen vollständig ablöschen). Verlassen Sie die Feuerstelle in geordnetem Zustand, löschen Sie das Feuer und nehmen Sie alle Abfälle mit. Beachten Sie Feuerverbote.
3. Generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge
Gemäss Waldgesetz gilt im Wald ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge (inkl. Motorfahrräder und «schnelle» E-Bikes bei Verwendung des Antriebes). Dieses Verbot gilt kraft Gesetzes; es muss nicht speziell signalisiert sein. Es gilt auch in den Einmündungsbereichen von Forststrassen. Dort darf auch nicht parkiert werden, selbst dann nicht, wenn ein Verbotsschild zur Bekräftigung des ohnehin geltenden Verbots erst nach dem Einmündungstrichter steht.
4. Fahrräder und Mountainbikes im Wald
Auf den Forststrassen darf überall gefahren werden, auch auf befestigen Fusswegen, d.h. Fusswegen mit einem festen, meist gekiesten Untergrund. Ob die Wege in einer Karte eingetragen sind, ist irrelevant. Karten bilden nur ab, was man sieht, nicht was man darf. Nicht zulässig ist es, auf Trampelpfaden zu fahren und schon gar nicht, quer durch den Wald. Radfahrende zerstören so die Trampelpfade und weichen diese auf, weil sie den Boden verdichten und das Wasser nicht mehr versickert. Das ist nicht nur für zu Fuss Gehende lästig, vor allem aber wächst dort nichts mehr. Und natürlich weichen alle den aufgeweichten Stellen aus und verbreitern so die Trampelpfade. Meist folgen auch Ausschwemmungen, die den Waldboden oder querende Forststrasse beschädigen können. Unzulässig ist der eigenmächtige Bau von Pisten oder Hindernissen. Ob und durch wen solche gebaut werden dürfen und dann auch unterhalten oder rückgebaut werden müssen. Auch wer bei Unfällen haftet, ist in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinde sowie mit dem Waldeigentümer zu klären.
5. Besondere Gefahrensituationen
• Wer bei Dunkelheit im Wald unterwegs ist, muss jederzeit mit Hindernissen (z.B. heruntergefallenen Ästen, umgestürzten Bäumen, etc.) oder Unebenheiten rechnen.
• Bei starkem Wind und nach Schneefall besteht die Gefahr, dass Äste brechen oder Bäume umstürzen. Gehen Sie dann nicht in den Wald!
• Achten Sie auf schief stehende Bäume; diese könnten plötzlich umfallen.
• Halten Sie sich von Holzschlägen fern und befolgen Sie Absperrungen und die Anweisungen der Mitarbeitenden.
6. Haftungsfragen
Unsere Forststrassen wurde für die Bewirtschaftung des Waldes erstellt und nicht für Spaziergänge. Trampelpfade, die als Wanderwege signalisiert sind, werden nicht vom Waldeigentümer unterhalten und unterstehen nicht seiner Verantwortung. Für die Spaziergänger gilt, dass sie den Wald auf eigene Gefahr betreten, auch dann, wenn sie auf den Forststrassen bleiben. Das gleiche gilt auf den befestigten Waldwegen, auch für Radfahrerinnen und Radfahrer. Die Waldeigentümer lehnen jede Haftung, die sich auf die ihnen gesetzlich auferlegte Duldung des Betretungsrechtes stützen würde, ab.
7. Wild und Pflanzen
Denken Sie daran, dass der Wald die Heimat vieler Tiere ist. Diese verzichten gerne auf den Kontakt mit Menschen. Gehen Sie wenn möglich nicht querwaldein und vermeiden Sie Lärm. Achten Sie besonders auf geschützte Pflanzen, wenn Sie durch den Wald gehen.
Weder im Wald noch in Gärten erwünscht sind invasive Neophyten (https://www.neophyt.ch/ ). Die Winti-Ranger und Freiwillige der HKOW reissen oder graben diese Pflanzen mit enormem Einsatz aus. Das ist kein Privileg: Jedermann, der die Pflanzen kennt, darf das gerne auch selbst tun, sowohl im eigenen Garten wie in unserem Wald.
12.07.2019/rev. 24-07.2024Az