Willkommen im Wald der Holzkorporation Oberwinterthur
1. Unser Engagement
Wir freuen uns, dass Sie unseren Wald besuchen. Er steht im Eigentum der Holzkorporation Oberwinterthur, die ihn seit 1832 bewirtschaftet - in guten wie in schwierigen Zeiten. Der Besitz der Holzkorporation gliedert sich in 174.5 Teilrechte. Teilrechtsbesitzende sind vorwiegend Privat-personen, die Freude am Wald haben und gerne einen Beitrag zu seiner Erhaltung leisten. Ein finanzieller Gewinn lässt sich mit Wald nicht mehr erzielen - im Gegenteil, Wald kostet. Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt ist der Wald aber von grosser Bedeutung.
2. Ihre Rechte als Besuchende
Das Betreten des Waldes ist jedermann in ortsüblichem Umfang gestattet. Gestattet ist das Pflücken wildwachsender Beeren, das Sammeln von Pilzen und dergleichen in ortsüblichem Umfang. Bei Bedarf können die Behörden einschränkende Regelungen erlassen. Radfahren und Reiten sind nur auf Strassen und Wegen erlaubt. Abseits der Wege (inkl. Trampelpfade und Pflegeschneisen) gilt ein Reit- und Radfahrverbot, auch für Biker! Wer ausserhalb von Strassen und Wegen im Wald Rad fährt oder reitet, macht sich strafbar. Hunde sind in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.
Nutzen Sie ausschliesslich die eingerichteten Feuerstellen, um ein Feuer zu entfachen, und sammeln Sie das Holz selber. Wer unberechtigterweise aufbereitetes Holz verwendet, begeht Diebstahl. Verlassen Sie die Feuerstelle in geordnetem Zustand, löschen Sie das Feuer und nehmen Sie alle Abfälle mit. Beachten Sie Feuerverbote. Wadplätze aller Art dürfen nur mit Bewilligung von Stadtgrün Winterhtur, Wald ud Landschaft, erstellt und betrieben werden. Ohne Bewilligung erstellte Waldplätze werden abgeräumt.
3. Generelles Fahrverbot für Motorfahrzeuge
Gemäss Waldgesetz gilt im Wald ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge (inkl. Motorfahrräder und «schnelle» E-Bikes bei Verwendung des Antriebes). Dieses Verbot muss nicht speziell signalisiert sein. Es gilt auch in den Einmündungsbereichen von Waldstrassen. Dort darf auch nicht parkiert werden, selbst dann nicht, wenn ein Verbotsschild zur Bekräftigung des ohnehin geltenden Verbots erst nach dem Einmündungstrichter steht. Für die Missachtung des Fahrverbotes und zusätzlich für das verbotene Parkieren werden durch die Polizei Ordnungsbussen von insgesamt Fr. 140.-- verhängt.
4. Besondere Gefahrensituationen
Wer bei Dunkelheit im Wald unterwegs ist, muss jederzeit mit Hindernissen (z.B. heruntergefallenen Ästen, umgestürzten Bäumen, etc.) oder Unebenheiten rechnen.
Bei starkem Wind und nach Schneefall besteht die Gefahr, dass Äste brechen oder Bäume umstürzen. Gehen Sie dann nicht in den Wald!
Achten Sie auf schief stehende Bäume; diese könnten plötzlich umfallen.
Halten Sie sich von Holzschlägen fern und befolgen Sie die Absperrungen und Anweisungen.
5. Haftungsfragen
Unsere Waldstrassen wurde für die Bewirtschaftung des Waldes erstellt und nicht für Spaziergänge. Waldwege, die als Wanderwege signalisiert sind, werden nicht vom Waldeigentümer unterhalten und unterstehen nicht seiner Verantwortung. Für die Spaziergänger gilt, dass sie den Wald auf eigene Gefahr betreten, auch dann, wenn sie auf den Waldstrassen bleiben. Das gleiche gilt auf den Waldwegen auch für Radfahrerinnen und Radfahrer. Die Waldeigentümer lehnen jede Haftung, die sich aus der ihnen gesetzlich auferlegten Duldung des Betretungsrechtes stützen würde, ab.
6. Wild und Pflanzen
Denken Sie daran, dass der Wald die Heimat vieler Tiere ist. Diese verzichten gerne auf den Kontakt mit Menschen. Gehen Sie wenn möglich nicht querwaldein und vermeiden Sie Lärm. Achten Sie besonders auch auf geschützte Pflanzen, wenn Sie durch den Wald gehen.